Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) regelt unter anderem das Verfahren zur Ermittlung des Rundfunkbeitrags (§§ 1 ff.), die Verteilung der Mittel aus dem Beitragsaufkommen (§§ 9 und 10) und den Finanzausgleich der ARD-Anstalten.

Die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags wird auf Basis des im RFinStV geregelten dreistufigen Verfahrens festgelegt. Danach melden die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der ersten Stufe ihren finanziellen Bedarf bei der unabhängigen Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) an. In der zweiten Stufe erfolgt die fachliche Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs durch die KEF. Abschließend wird in der dritten Stufe durch den Rundfunkgesetzgeber (Bundesländer) die Höhe des Rundfunkbeitrags auf Grundlage der KEF-Empfehlung festgesetzt.

Nachdem im Dezember 2020 die von der KEF empfohlene Anpassung des Rundfunkbeitrags auf 18,36 Euro aufgrund der fehlenden Mehrheit im Landtag Sachsen-Anhalt zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag und der anschließenden Rücknahme des Gesetzentwurfs durch den Ministerpräsidenten gescheitert war, hatten ARD, ZDF und Deutschlandradio Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 20. Juli 2021 der Beschwerde stattgegeben und angeordnet, dass der Rundfunkbeitrag auf 18,36 Euro angepasst wird. Danach gelten die Bestimmungen des Artikel 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags vorläufig mit Wirkung vom 20. Juli 2021 bis zum Inkrafttreten einer staatsvertraglichen Neuregelung

25.5.2022