Das Dreistufentest-Verfahren ist ein Genehmigungsverfahren für öffentlich-rechtliche Telemedienangebote. Mit dem sogenannten Dreistufentest wird geprüft, ob ein neues oder wesentlich verändertes bestehendes Telemedienangebot dem Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks entspricht. Rechtsgrundlage ist § 32 Medienstaatsvertrag (MStV).
Hintergrund für die Einführung von Dreistufentest-Verfahren war das Beihilfeverfahren über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, in dessen Rahmen die Vereinbarkeit der Gebührenfinanzierung öffentlich-rechtlicher Telemedienangebote mit dem europäischen Wettbewerbsrecht in Frage gestellt wurde.
Der öffentlich-rechtliche Telemedienauftrag wurde zuletzt im Jahr 2019 mit dem 22. RÄStV angepasst und umfasst insbesondere das Online-Angebot von Programmen vor und nach ihrer linearen Ausstrahlung sowie eigenständige audiovisuelle Inhalte, europäische Werke, Sportgroßereignisse sowie zeit- und kulturgeschichtliche Archive mit informierenden, bildenden und kulturellen Telemedien.
Gegenstand der Prüfung ist das jeweilige Telemedienkonzept (TMK) oder das Telemedienänderungskonzept (TMÄK). Darin wird das Angebot hinsichtlich seiner Zielgruppe, Inhalt, Ausrichtung, Verweildauer, der Verwendung internetspezifischer Gestaltungsmittel und den Maßnahmen zur Einhaltung des Verbots der Presseähnlichkeit (gem. § 30 Abs. 7 Satz 1 MStV) beschrieben. Kernbestandteil des Verfahrens ist die Prüfung der "drei Stufen" (§ 32 Abs. 4 MStV), nämlich
Zusätzlich zu den Darlegungen im Telemedienkonzept kann der prüfende Rundfunkrat weitere für seine Entscheidung erforderliche Informationen einholen. Gesetzlich vorgeschrieben ist die Einholung eines externen Gutachtens zu den marktlichen Auswirkungen des Angebots oder der wesentlichen Änderung. Außerdem muss Dritten die Gelegenheit gegeben werden, sich innerhalb einer bestimmten Frist (mindestens 6 Wochen) zum Telemedienkonzept oder Telemedienänderungskonzept zu äußern.
Die Entscheidung des Rundfunkrats ist mit Begründung und Marktgutachten im Internet zu veröffentlichen. Die Rechtsaufsicht überprüft die ordnungsgemäße Verfahrensdurchführung. Im Anschluss daran wird das genehmigte, ggf. der Entscheidung des Rundfunkrates angepasste Telemedienkonzept bzw. Telemedienänderungskonzept im amtlichen Verkündungsblatt veröffentlicht und das Angebot kann im Internet gestartet bzw. im Fall der Bestandsprüfung oder der Änderungsprüfung fortgesetzt werden.
Durchzuführen ist das Dreistufentest-Verfahren von den zuständigen Aufsichtsgremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Bei Gemeinschaftsangeboten der ARD entscheidet der Rundfunkrat der federführenden Landesrundfunkanstalt– die Rundfunkräte der übrigen Landesrundfunkanstalten werden im Rahmen der Mitberatung beteiligt. Die ARD-Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK), die sich aus den Vorsitzenden der Rundfunk- und Verwaltungsräte der Rundfunkanstalten der ARD zusammensetzt, koordiniert diese Mitberatungsverfahren und fasst die Mitberatungsvoten der einzelnen Rundfunkräte zu einer gemeinsamen Stellungnahme zusammen. Der federführende Rundfunkrat hat diese Stellungnahme der GVK bei seiner Entscheidung über das ARD-Gemeinschaftsangebot zu berücksichtigen, sie ist für ihn jedoch nicht rechtlich bindend.
Im Senderverbund der ARD werden mit Verfahrensbeginn 2021 bis zu 17 Telemedienänderungskonzepte per Dreistufentest überprüft, darunter auch ARD-Gemeinschaftsangebote.
Auch über die Dreistufentestverfahren hinaus ist die Aufsicht über die öffentlich-rechtlichen Telemedienangebote regulärer Bestandteil der allgemeinen Programmkontrolle durch die Rundfunkräte der einzelnen Anstalten. Sie überprüfen regelmäßig, ob die Telemedienangebote den Anforderungen und Vorgaben entsprechen, die Staatsverträge, Programmrichtlinien und die Telemedienkonzepte ihnen stellen.
Informationen zu den Dreistufentestverfahren innerhalb der ARD sind auch auf den Internetseiten der Rundfunkräte der Landesrundfunkanstalten veröffentlicht.
9.8.2021