Das Potenzial der Qualitätsrichtlinie

Die GVK, die Rundfunkräte samt ihren Programmausschüssen sowie der ARD-Programmbeirat arbeiten intensiv an der Umsetzung von § 31 Abs. 4 MStV. Prof. Dr. Gabriele Schade (MDR), Vorsitzende des GVK-Telemedienausschuss, skizziert das Potenzial der Qualitätsrichtlinie, das der Gesetzestext birgt.

Von Prof. Dr. Gabriele Schade, 2. Stv. Vorsitzende MDR-Rundfunkrat, Vorsitzende GVK-Telemedienausschuss

1. Welche Erwartung ist mit dem Medienstaatsvertrag (MStV) i. S. Qualität verbunden?

Der Gesetzgeber verbindet mit der an die Gremien übertragenen Aufgabe, inhaltliche und formale Qualitätsstandards für die Angebote zu erlassen sowie standardisierte Prozesse zu deren Überprüfung festzulegen, die Erwartung, dass die Gremien als Aufsicht einen noch wirksameren Einfluss auf die Wahrnehmung des Rundfunkauftrages im Sinne des § 26 MStV mit besonderer Bedeutung von Vielfalt, Qualität und gesamtgesellschaftlicher Reichweite der öffentlich-rechtlichen Angebote ausüben. Verknüpft ist diese Erwartung auch mit der Aufgabe, die jeweiligen Intendantinnen und Intendanten in Programmfragen zu beraten. Da die von den Rundfunkräten beschlossene Qualitätsrichtlinie der ARD zu veröffentlichen ist, wird damit auch gegenüber der Öffentlichkeit Transparenz hergestellt. Ich erwarte aber auch, dass zukünftig die Gremien und die Operative in "Qualitätsfragen" intensiver zusammenarbeiten, so wie z. B. bei der 2. MDR-Qualitätskonferenz im August 2023, wo es auch zu einem intensiven Austausch zwischen Programmverantwortlichen und Rundfunkratsmitgliedern kam.

2. Wie wirkt sich der Qualitätsleitfaden künftig auf die Arbeit der Rundfunkräte aus?

Ich bin sehr froh, dass wir mit den in der Qualitätsrichtlinie definierten Standards und den beschriebenen Prozessen, die auf wissenschaftlicher Grundlage basieren, eine solide Basis haben, damit sich die Rundfunkräte noch intensiver mit den Fragen der Qualität befassen können. Sie bekommen mit dem Qualitätsleitfaden zusätzlich ein Instrument zur Verfügung gestellt, das als Handreichung von den Rundfunkräten, den Programmausschüssen sowie dem ARD-Programmbeirat herangezogen werden kann und dazu dienen soll, es bei der Überprüfung für konkrete Angebote aller Ausspielwege und Formate anzuwenden. Der Qualitätsleitfaden wirkt unterstützend, um eine kriteriengeleitete und strukturierte Arbeitsweise der Gremien bei der Qualitätsbewertung zu ermöglichen. Ich wünsche mir, dass durch die Anwendung eines gemeinsamen Qualitätsleitfadens auch eine gewisse Vergleichbarkeit im Sinne einer Best Practice zwischen den Rundfunkräten und im Austausch dieser Gremien auf GVK-Ebene entstehen wird.

3. Was bedeuten die neuen Richtlinien für die Telemedien-Angebote?

In MStV § 30 Abs. 3 Satz 1 heißt es neu, dass die zeitgemäße Gestaltung der Telemedienangebote "nach Maßgabe des § 26" geschehen soll. D. h. die aus dem öffentlich-rechtlichen Auftrag des § 26 MStV abzuleitenden Standards gelten auch für Telemedienangebote. Hinzu kommen weitere in Abs. 3 genannte telemedienspezifische Anforderungen (so Förderung der technischen und inhaltlichen Medienkompetenz aller Generationen und von Minderheiten, besondere Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderungen). Bekanntermaßen sind öffentlich-rechtliche Telemedienangebote auf Basis eines Telemedienkonzeptes durch die Gremien in einem Drei-Stufen-Test zu prüfen und zu genehmigen. Die auftragsgemäße Umsetzung dieser Konzepte ist Gegenstand der ständigen nachgelagerten Telemedienkontrolle durch die Gremien. Natürlich spielen die neuen Standards auch hier eine große Rolle. Die Online-Angebote der ARD und hier auch die der sogenannten Big 5 (Mediathek, Audiothek, Tagesschau, Sportschau, KiKA) steigern erfreulicherweise kontinuierlich ihre Abrufe und Nutzungszahlen.

2.11.2023