Die Rundfunkräte müssen nach Vorgabe des neuen MStV Richtlinien für inhaltliche und formale Qualitätsstandards erlassen und standardisierte Prozesse zu deren Überprüfung definieren.
Qualität für alle, so könnte man den Auftrag, der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zusammenfassen. Gemäß § 26 Abs. 1 Medienstaatsvertrag (MStV) haben sie die Aufgabe, ein Gesamtangebot für alle zu unterbreiten. Das bedeutet, dass die ARD geeignete Formate und Ausspielwege finden muss, um alle Menschen in der Bevölkerung zu erreichen – jeweils mit qualitativ hochwertigen Angeboten, die der Kultur, Bildung, Information und Beratung dienen. Unterhaltend dürfen sie explizit auch sein.
Es liegt auf der Hand, dass dafür ein ziemlich umfängliches Angebot benötigt wird. Es gibt so viele wichtige Themen, die Interessen der Menschen sind ausdifferenziert, die digitale Welt überflutet uns alle mit Content, aber um die Vielfalt ist es damit nicht automatisch gut bestellt, wenn man tiefer schürft.
Denn die Menge allein macht es nicht. Das gilt auch für das Angebot der ARD. Zusammen mit der Quantität braucht es Qualität. Jeder Inhalt muss auch qualitativ hochwertig sein, um die Erwartungen zu erfüllen, die an ihn gestellt werden, seitens des einzelnen Nutzenden und seitens der Gesellschaft.
Welche Erwartungen dürfen nun aber an die Angebote der ARD gestellt werden und welche Eigenschaften müssen sie dafür aufweisen? Mit dem neuen Medienstaatsvertrag kommt den Rundfunkräten der Landesrundfunkanstalten eine besondere Bedeutung zu: sie müssen Richtlinien für inhaltliche und formale Qualitätsstandards erlassen und standardisierte Prozesse zu deren Überprüfung definieren.
Seit mehreren Monaten arbeitet die GVK in enger Abstimmung mit den Rundfunkräten und des ARD-Programmbeirats an der konkreten Ausgestaltung einer anstaltsübergreifenden Qualitätsrichtlinie für Angebote der ARD. Die dritte Ausgabe des ARD-Gremiennewsletters nimmt den aktuellen Stand in den Fokus.
2.11.2023