Landesrundfunkgesetze bieten viele Best-Practice-Beispiele für die Umsetzung der Vorgaben des Gerichts
Die Gremienvorsitzenden der ARD haben sich in ihrer Sitzung in München am 7./8.4.14 ausführlich mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum ZDF-Staatsvertrag befasst und die Bedeutung der verfassungsgerichtlichen Aussagen für die Gremien der Landesrundfunkanstalten diskutiert.
Als Fazit hält die Gremienvorsitzendenkonferenz fest:
Das Urteil stärkt die Gremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in ihrer Unabhängigkeit bei der Ausübung ihrer Aufsichtsaufgabe und in ihrer Funktion als Vertreter und Sachwalter der Gesellschaft. Anpassungsbedarf hinsichtlich der Zusammensetzung gibt es bei den Gremien der Landesrundfunkanstalten weniger mit Blick auf das Gebot der Staatsferne, als mit Blick auf das Gebot der Vielfaltssicherung.
So orientieren sich z.B. die gesetzlichen Regeln für die Zusammensetzung der Verwaltungsräte bisher nicht durchgängig am Ziel der Binnenpluralität. Unter Zugrundelegung der weiten Auslegung, die das Gericht für die Qualifizierung als "staatsnah" anwendet, wird möglicherweise in 2 bis 3 von 9 Rundfunkräten die 1/3-Grenze um wenige Prozentpunkte überschritten. In keinem Gremium wird ein so hoher Anteil an staatlichen oder staatsnahen Vertretern erreicht wie beim ZDF-Fernseh- oder Verwaltungsrat. In 4 Rundfunkräten (NDR, RBB, SWR, WDR) und 7 Verwaltungsräten (BR, HR, MDR, NDR, RB, RBB, WDR) gibt es kein einer Regierung angehörendes oder von einer Regierung entsandtes Mitglied. Die Regierungsspitze ist in keinem Gremium vertreten. Ferner enthalten die Landesrundfunkgesetze bereits jetzt zahlreiche Regelungen, die das Bundesverfassungsgericht für den ZDF-Staatsvertrag angemahnt hat. So haben die gesellschaftlichen Institutionen ein eigenständiges Entsenderecht, die Mitglieder sind weisungsunabhängig und können nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Es gibt Inkompatibilitätsvorschriften, Regeln zur Förderung der Gleichberechtigung und Verfahren zur Transparenz.
Noch ist allerdings nicht abschließend zu beantworten, wo und wie sich die Zusammensetzung der Gremien zukünftig ändern wird. Die Festlegungen im Einzelnen liegen im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Nach einhelliger Ansicht der Gremienvorsitzenden sollten jedenfalls Spitzen aus der Exekutive nicht den Gremien angehören. Die GVK erwartet als Nebeneffekt eine Harmonisierung der Rundfunkgesetze in den Grundsatzfragen.
Der GVK-Vorsitzende Grund ergänzt: "Für uns, die wir diese ehrenamtliche Aufgabe mit viel Zeitaufwand und Engagement wahrnehmen, war es auch wichtig, dass das Gericht die Bedeutung der Gremien für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags nochmals betont hat. Die Besonderheit und Stärke von plural zusammengesetzten Gremien liegt darin, dass in die Beratungen und Diskussionen Persönlichkeiten aus den verschiedensten gesellschaftlichen Bereichen mit unterschiedlichem beruflichen Hintergrund und Erfahrungshorizont eingebunden sind. Die Gremien der ARD werden sich mit den Fragestellungen aus dem differenzierten Gerichtsurteil am 30.4.14 in einem internen Workshop weiter auseinandersetzen."