Datenschutz in der ARD

Schutz personenbezogener Daten und der Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung

Die Einhaltung des Datenschutzes und damit der Persönlichkeitsrechte ist der ARD ein sehr wichtiges Anliegen. Es geht um den Schutz personenbezogener Daten und damit um das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Nutzerinnen und Nutzer unserer Angebote. Dahinter steht der Gedanke, dass jeder Mensch selbst darüber entscheiden kann, was mit seinen persönlichen Daten geschehen soll. Personenbezogene Daten werden in der ARD grundsätzlich nur dann verarbeitet, wenn es dafür eine Rechtsgrundlage gibt oder eine informierte Einwilligung der Betroffenen vorliegt.

Bei der Verwendung von personenbezogenen Daten zu journalistischen Zwecken besteht eine Besonderheit: Die ARD-Anstalten dürfen diese Daten im Programm (gleich ob Hörfunk, Fernsehen oder Internet) immer dann nutzen, wenn dies journalistischen und redaktionellen Zwecken dient. Nur so ist der Datenschutz mit der im Grundgesetz festgelegten Rundfunkfreiheit zu vereinbaren. Für sämtliche Datenverarbeitung gilt indes, dass die Datensicherheit durch geeignete technische und organisatorische Vorkehrungen gewährleistet wird.

Rechtliche Bestimmungen regeln den Datenschutz

Seit Mai 2018 entfaltet die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in ganz Europa unmittelbare Wirkung. Sie gilt auch für den Datenschutz in den ARD-Anstalten. Ergänzend gelten die Bestimmungen zum Datenschutz im Bereich des Medien- und Rundfunkrechts aus dem Medienstaatsvertrag und den Mediengesetzen, Staatsverträgen und Datenschutzgesetzen der Länder, in dem die jeweilige Anstalt ihren Sitz hat.

Datenschutzbeauftragte als unabhängige Kontrollinstanz

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bestellen nach Art. 37 DSGVO betriebliche Datenschutzbeauftragte. Auch einige rechtlich unselbstständige Gemeinschaftseinrichtungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben eigene interne Datenschutzbeauftragte. Für den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio schreibt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dies ausdrücklich vor.

Aufgabe dieser internen Datenschutzbeauftragten ist es, den jeweils Verantwortlichen zu beraten und darin zu unterstützen bzw. zu überwachen, dass sie die gesetzlichen Datenschutzanforderungen erfüllen. Sie üben ihre Funktion unabhängig aus und erhalten keine Anweisungen.

Zusätzlich überwachen Rundfunkbeauftragte für den Datenschutz als Aufsichtsbehörde die Einhaltung der maßgeblichen Datenschutzvorschriften im öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Die Rundfunkdatenschutzbeauftragten sind völlig unabhängig von der Rundfunkanstalt. Ihre Rechtsstellung entspricht der der staatlichen Datenschutzbeauftragten, an deren Stelle sie die Aufsicht über die Rundfunkanstalten und deren Beteiligungsunternehmen wahrnehmen.

Über ihre Arbeit erstellen die Rundfunkdatenschutzbeauftragten jährlich Tätigkeitsberichte, die frei zugänglich sind.

Die Rundfunkdatenschutzbeauftragten stimmen sich über grundsätzliche Fragen des Datenschutzes in der Rundfunkdatenschutzkonferenz (RDSK) ab.

Zuständigkeit für datenschutzrechtliche Anliegen

Betroffene Personen können sich vor einer Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde stets auch an die betrieblichen Datenschutzbeauftragten wenden, wenn es um Auskunft und Informationen über die datenschutzkonforme Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten geht.

20.6.2023